Allgemeine Gechäftsbedingungen (AGB)
Personlamanagement


Allgemeines

1. Die Nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag gem. § 12 (1) AÜG. Abweichungen bedürfen der Schriftform. der/die von IWS entsandte Mitarbeiter/in hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter/innen. Im Hinblick darauf, dass der/die entsandte Arbeitnehmer/in unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Dienstleistung ausübt, haftet IWS nicht für Schäden, die der/die Arbeitnehmer/in in Ausübung seiner/ ihrer Dienstleistung verursachen sollte. Der Auftraggeber stellt IWS von allen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung dem/der entsandten Arbeitnehmer/in übertragenen Dienstleistung erheben sollten.

2. Unsere Mitarbeiter/innen haben sich vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Auftraggeber verpflichtet.

3. Der/die entsandte Arbeitnehmer/in ist von IWS auf seine/ihre berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er/sie wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Personaldienstleistungen zur Verfügung gestellt. Betriebliche Unfallverhütungsvorschriften sind dem/der Arbeitnehmer/in vor Ort durch den Entleiher bekannt zu machen.

4. Soweit es wichtige organisatorische Gründe erforderlich machen, kann IWS die weitere Erledigung eines Auftrages einem/einer anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter/in übertragen, wobei IWS auf die spezifischen Verhältnisse und Wünsche des Auftraggeberbetriebes weitgehend eingeht.

5. Die von uns entsandten Arbeitnehmer/innen sind weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld oder anderer Zahlungsmitteln zu beauftragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eventuell von Ihm geleistete Bargeldzahlungen an IWS Mitarbeiter an IWS Rechnungen abzuziehen.

6. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber IWS unverzüglich zu benachrichtigen und Informationen für die Erstellung einer Unfallmeldung weiterzugeben.

Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, stellt IWS kein Personal zur Verfügung.

Preise und Zahlung

Am Ende einer Woche, bzw. bei Ende der Überlassung legen unsere Mitarbeiter/innen dem Auftraggeber Tätigkeitsnachweise in vierfacher Ausfertigung vor, um diese abzeichnen zu lassen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Auftraggeber zur Rechnungskontrolle.

Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten nur für die im Auftraggeberbetrieb allgemein zu leistenden Normalstunden.

Die Vergütung des/der entsandten Arbeitnehmer/in erfolgt ausschliesslich durch IWS. Er/Sie ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder sonstige Zahlungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Rechnungen sind bei Fälligkeit sofort und ohne Abzug zu begleichen.

Zuschläge

Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden mit folgenden  Zuschlägen berechnet:
  • Arbeitsstunden, welche über die tarifliche oder betriebliche Wochenarbeitszeit des Auftraggebers hinausgehen (Überstunden) 25%, ab der 6. Überstunde p. Woche 50%.
  • Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 25%
  • Arbeitsstunden an Samstagen 25 %
  • Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50%
  • Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen ( mit Ausnahme der unter f. genannten Tage ) 80%
  • Arbeitsstunden an den Weihnachtsfeiertagen, am 01. Mai, am 01. Januar, an beiden Oster- und Pfingstfeiertagen 150% Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höhere Zuschlag berechnet.
Haftung

IWS haftet nur für Auswahlverschulden seiner Mitarbeiter/innen. Als Dienstaufsichtsführender trägt der Auftraggeber bzw. dessen Handlungsbevollmächtigter die Verantwortung für die ordnungsgemässe Arbeitsausführung sowie den Arbeitserfolg des/der IWS Mitarbeiter/in.

Kündigungsfristen

Falls dem Auftraggeber die Dienstleistungen eines/einer von IWS entsandten Arbeitnehmer/in nicht ausreichend erscheinen und er IWS innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird IWS Ihm im Rahmen der Möglichkeiten, eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber nicht berechnet. Innerhalb der ersten fünf Arbeitstage kann der Auftraggeber mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages kündigen. Nach diesem Zeitraum kann der Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik als vereinbart.